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| RAin Weigand | #107025 |
| Von: Ricardo, 13.05.2020 09:26 Uhr |
Alea iacta est.FDie Würfel sind gefallen.r.RAin Weigand hat gegen diese Äußerungen eine Einstweilige Verfügung bei LG Landsuht erlassen AZ 74 O638/20.Hier wurde aber entscheiden dass kein Unterlassungsanspruch besteht.Das Gericht sieht keine Tatsachenbehauptung. Es hagelt nur von Widerspüchen.Schlimm Schlimm Hart in nehmen:umgangsprachlich:mit negativen Situationen, Ereignissen oder Ähnlichen gut fertig werden, belastbar sein. Die Hoffnung nicht aufgegeben.Aushalten,ausstehen,durchsetzen,die Ruhe weghaben, ein dickes Fell haben, viel vertragen können, nicht einschüchtern lassen, Belastbar sein, einiges aushalten, nicht leicht unterzukriegen sein.Fr.RAin Weigand behauptet hingegen dass mein Ex-Arbeitgeber seinerseits mit erheblichen Verletzungen zu rechnen habe. Es wurde deshalb Strafanzeige wegen Bedrohung gegen mich gestellt. Ferner wird hier gegen das Sachlichkeitsgebot insbesondere gegen das im Sinnes des § 43a BAs.3 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung)verstoßeen.Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.Auch hier besteht kein Unterlassungsanspruch, diese Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten.Hier sieht das Gericht keine Tatsachenbehauptung.Das Gebot der Sachlickeit stellt eine Meinungsäußerung dar und ist durchaus auch in Rechtsstreitigkeiten üblich ,dass sich Anwälte schriftlich gegenseitig einen Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit vorwerfen.Somit liegt darin keine Tatsachenbehauptung.Es kann mir nicht verboten werden negative Bewertungen im Internet abzugeben .Dies würde mich in meiner Meinungsfreiheit einschränken.
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